Satzung

Unsere Satzung als PDF-Dokument

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt nach Eintragung den Namen „Gesellschaft für Wildökologie und Naturschutz e.V. (GWN)“. Der Sitz des Vereins ist Ritschermoor 1 in 21706 Drochtersen.

§ 2 Zweck

Der Zweck des Vereins besteht in der Förderung der wildökologischen Forschung, des Naturschutzes, der Landschaftspflege und des Artenschutzes.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  • den Schutz und die Erhaltung einer artenreichen und gesunden freilebenden Pflanzen- und Tierwelt und die Sicherung ihrer Lebensgrundlagen unter Wahrung der Landeskultur sowie Förderung der Ziele des Umwelt- und Naturschutzes, der Landschaftspflege und des Tierschutzes;
  • die Förderung, Anregung und Durchführung von wissenschaftlichen Projekten durch Hingabe von zweckgebundenen Mitteln zur Erforschung von ökologischen Grundlagen heimischer Wildtiere;
  • Information der Öffentlichkeit über den Wert und Nutzen, Schutz und Erhaltung artenreicher Bestände der natürlichen Tier- und Pflanzenwelt und über die Abhängigkeit der Wechselbeziehungen in den Ökosystemen;
  • Unterstützung und Beratung von Naturschutz-, Umwelt- und Jagdbehörden bei der Durchführung ihrer Aufgaben

§ 3 Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Vereinsmitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Nicht zweckgebundene Spenden kommen der wissenschaftlichen Forschung zu

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Ordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen des privaten Rechts werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
  2. Fördermitglieder können natürliche und juristische Personen sowie Stiftungen werden, die sich zum Zweck des Vereins bekennen und seine Tätigkeit ideell oder materiell unterstützen wollen.
  3. Vorraussetzung für den Erwerb der Fördermitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
  4. Ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder unterstützen und fördern den Verein in seinem Zweck.
  5. Ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder entrichten einen jährlichen Beitrag. Die Höhe der Beiträge für ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder legt die Mitgliederversammlung fest.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluß aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluß über den Ausschluß ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß innerhalb von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Anerkenntnis des Ausschließungsbeschlusses, so daß die Mitgliedschaft als beendet gilt.

§ 6 Organe des Vereins

Die Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dessen ersten und zweiten Stellvertreter. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Alles Weitere regelt die Geschäftsordnung.
Der Geschäftsführer gehört dem Vorstand als beratendes Mitglied ohne Stimmrecht an.

§ 8 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere

  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
  • Erstellung von Jahresberichten, Vorlage von Jahresplanung und Buchführung;
  • Beschlußfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern.

§ 9 Wahl des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Zeit von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt im Vorstand.

§ 10 Vorstandsitzungen

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 3/4 seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 1. Stellvertreters.
Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlußfassung zustimmen.

§ 11 Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts ist nicht zulässig.
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
  2. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über Vereinsauflösung
  3. Festsetzung der Beiträge
  4. weitere Aufgaben, soweit sich dies aus der Satzung oder aufgrund Gesetzes ergibt.

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder mit einer Frist von 2 Wochen einzuberufen, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angaben der Gründe verlangen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Satzungsänderungen bedürfen einer ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an; Stimmenthaltungen bleiben dabei unberücksichtigt.
Bei Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollanten zu unterzeichnen ist.

§ 12 Kassenprüfer

Die zwei von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählten Kassenprüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten. Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.

§ 13 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluß einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, die mindestens 4 Wochen vorher schriftlich einberufen wurde, mit ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder herbeizuführen.
Im Falle der Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Naturschutzbund Deutschland e.V. (NABU).

Die Gründungssatzung wurde erstellt am 22.02.1998 in Bösinghausen
Die Satzung wurde geändert durch die Mitgliederversammlungen am 11.12.1998, 01.04.1999, 14.4.2000 und 21.05.2005 und liegt in der jetzt gültigen Fassung vor.